Rundschreiben

13.05.2025

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beleuchtet: Böse Überraschung: Sec. 899 des U.S. Internal Revenue Codes und seine abschreckenden Folgen
Der US-Gesetzentwurf H.R. 591 sieht die Einführung von Section 899 des U.S. Internal Revenue Codes vor, wonach zusätzliche Quellensteuern auf US-Einkünfte von ausländischen Investoren aus Ländern erhoben werden sollen, die aus US-Sicht extraterritoriale oder diskriminierende Steuern anwenden. Diese Steueraufschläge von bis zu 20 Prozentpunkten würden auch Doppelbesteuerungsabkommen überlagern und könnten z. B. deutsche Investoren in US-Fondsstrukturen treffen. Obwohl bestimmte bestehende Befreiungen – etwa für Qualified Foreign Pension Plans – theoretisch fortbestehen könnten, ist deren Schutz unter Section 899 derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
13.05.2025

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beleuchtet: Böse Überraschung: Sec. 899 des U.S. Internal Revenue Codes und seine abschreckenden Folgen
Der US-Gesetzentwurf H.R. 591 sieht die Einführung von Section 899 des U.S. Internal Revenue Codes vor, wonach zusätzliche Quellensteuern auf US-Einkünfte von ausländischen Investoren aus Ländern erhoben werden sollen, die aus US-Sicht extraterritoriale oder diskriminierende Steuern anwenden. Diese Steueraufschläge von bis zu 20 Prozentpunkten würden auch Doppelbesteuerungsabkommen überlagern und könnten z. B. deutsche Investoren in US-Fondsstrukturen treffen. Obwohl bestimmte bestehende Befreiungen – etwa für Qualified Foreign Pension Plans – theoretisch fortbestehen könnten, ist deren Schutz unter Section 899 derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
23.04.2025

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beleuchtet: „Mit den Füßen abstimmen“ oder gestalten? – Die Rolle institutioneller Anleger unter dem neuen BaFin-Merkblatt
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im März den Entwurf eines Merkblatts zum Umfang der aufsichtsrechtlich zulässigen Einflussnahme von Anlegern in Investmentvermögen veröffentlicht. Nicht neu ist die Beschreibung der Rolle der Kapitalverwaltungsgesellschaft als letzte Entscheidungsinstanz bei der Portfolioverwaltung. Neu ist, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft als letzte Entscheidungsinstanz in Frage gestellt wird, wenn die Initiative für die Anschaffung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen von den Anlegern ausgeht.
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