Das Luxemburger Handelsregister RCS veröffentlichte kürzlich eine Broschüre, die auf die geänderten formellen Anforderungen an bestehende und zukünftige Eintragungen hinweist. Mit der Umsetzung wird ab Anfang April begonnen. Hiervon betroffen sind insbesondere alle natürlichen Personen, die aufgrund ihrer Funktion im Unternehmen in der Akte einer Gesellschaft oder sonstigen Einrichtung eintragungspflichtig sind. Des weiteren findet ein Abgleich aller im RCS eingetragenen luxemburgischen Adressen mit dem Nationalregister der Ortschaften und Straßen (registre national des localités et des rues) statt.
Am 25. November 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Paket zur weiteren Stärkung eines europäischen Kapitalmarktes. Mit dem Paket will die Kommission „die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von Unternehmen in der gesamten EU verbessern und dafür sorgen, dass Europäerinnen und Europäer ihre Ersparnisse und Investitionen bestmöglich nutzen können.“ Alle Teile des Legislativpakets werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Die Kommission bittet die beiden gesetzgebenden Organe, so bald wie möglich mit der Arbeit an diesen Vorschlägen zu beginnen.
Im Paket finden sich vier Vorschläge, die wir Ihnen kurz vorstellen, um dann ausführlicher auf die Vorschläge zum ELTIF und zu den Änderungsempfehlungen der AIFM-Richtlinie einzugehen.
Am 22. Dezember 2021 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur Bekämpfung des Missbrauchs von Basisgesellschaften (die Kommission spricht in ihrer deutschen Pressemitteilung von Briefkastenfirmen) zu unlauteren Steuerzwecken vorgelegt. Nach Annahme des Entwurfs sollen die Mitgliedstaaten ihre nationale Umsetzung bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen haben und ab dem 1. Januar 2024 anwenden.
Gerade bei Fondsstrukturen sind EU-Basisgesellschaften unterhalb ihres Alternativen Investmentfonds betroffen. Sind EU-Basisgesellschaften grenzüberschreitend tätig, sollen Berichtspflichten ausgelöst werden und Vorteile unter Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Richtlinien verwehrt werden. Neu – jedenfalls aus deutscher Sicht – ist auch die mögliche Zurechnung der Erträge der EU-Basisgesellschaften unmittelbar bei deren Gesellschaftern in dem Richtlinienentwurf geregelt. Die Voraussetzungen für eine Basisgesellschaft sind unter einem zweijährigen rückblickenden Betrachtungszeitraum zu prüfen. Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass hier ähnlich wie bei den Mitteilungspflichten zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen an einen Zeitraum bereits vor Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht angeknüpft wird.