Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 21. November 2019, dass eine inländische Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft mit Ort der Geschäftsleitung im Ausland schon dann vorliegt, wenn für die Wahrnehmung allumfassender Grundstücksverwaltungstätigkeiten, eine im Inland ansässige Managementgesellschaft mit eigenen Geschäftsräumen beauftragt ist. Managementgesellschaft in diesem Zusammenhang ist eine Verwaltungsgesellschaft, die hinsichtlich eines im Inland gelegenen Grundstücks Arbeiten in Bezug auf die Bewirtschaftung der Immobilie wahrnimmt. Auch wenn das Urteil den Sonderfall einer inländischen GmbH ohne Geschäftseinrichtungen im Inland und mit Wohnsitz des einzigen Geschäftsführers im Ausland betroffen hat, sind die steuerlichen Folgen ohne weiteres auch auf ausländische Gesellschaften übertragen. Im Folgenden haben wir daher bereits den Sachverhalt zum besseren Verständnis abgewandelt. Relevant ist dieses Urteil damit insbesondere für typische Inbound Real Estate Strukturen über ausländische Gesellschaften mit deutschen Immobilien.
Im Frühjahr sehen viele Gesellschaften, darunter auch Fondsgesellschaften, ihre ordentliche Gesellschafterversammlung vor. Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, haben zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen verschiedener Rechtsformen. Denn häufig sind Gesellschaften nicht mehr in der Lage, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen der entsprechenden Organe herbeizuführen. Dies betrifft einerseits die in der Regel jährlich stattfindenden ordentlichen Versammlungen, die vielfach der Feststellung des Jahresabschlusses und der Festlegung einer Gewinnausschüttung dienen, und andererseits außerordentliche Versammlungen, die aufgrund besonderer Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere für Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen. Für die Gesellschaften, die nicht bereits laut ihren Gesellschaftsverträgen ihre Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Verfahren, in einer Audio-Konferenz oder Video-Konferenz abhalten könnten, stellt sich nun die Frage, wie sie die anstehenden Gesellschafterversammlungen trotz Kontakt- oder Ausgangssperre abhalten können.