Offene Immobilienfonds, die im Sog der Finanzmarktkrise in Liquiditätsschwierigkeiten gerieten und als Konsequenz letztlich abgewickelt werden mussten, haben die Ausgabe und Rücknahme ihrer Anteile endgültig eingestellt. Sie werden daher als geschlossene offene Immobilienfonds bezeichnet. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der Teilwert von Anteilen an solchen geschlossenen offenen Immobilienfonds dem Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr (BFH 13. Februar 2019, XI R 41/17) entspricht. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung solcher Anteile liegt vor, wenn der Börsenwert (Zweitmarktwert) zum Bilanzstichtag unter die Buchwerte gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% überschreitet.
Unseres Erachtens muss bei Teilwertabschreibungen für diese Anteile auf den Zweitmarktwert auch der besitzzeitanteilige Anleger-Immobiliengewinn entsprechend angepasst werden. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof jedoch aufgrund fehlender Spruchreife nicht entschieden und nun zur Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Die Europäische Kommission hat ein Vorhaben: den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds zu erleichtern. Was ist herausgekommen: Pre-Marketing soll in allen Mitgliedsstaaten zugelassen werden; die Folgen sind jedoch streng. Das Pre-Marketing soll durch eine Richtlinie und eine Verordnung EU-weit einheitlich geregelt werden. Zeichnungen werden künftig erst nach Durchlaufen des Verfahrens zur Anzeige des Vertriebs möglich sein.