Schon seit einiger Zeit sind Share Deals – also Transaktionen von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften – in das Visier des Gesetzgebers geraten. Das hessische Finanzministerium hat das steuerliche Potential für den Fiskus im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen von grundbesitzenden Gesellschaften auf circa 1 Milliarde Euro pro Jahr beziffert. Nachdem in diesem Zusammenhang bereits eine Absenkung der grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerbsschwelle von 95 Prozent auf 75 Prozent oder gar 50 Prozent diskutiert wurden, hat die Finanzministerkonferenz am 21. Juni 2018 eine Reduktion auf 90 Prozent beschlossen. Gleichzeitig sollen die bisherigen Fristen von fünf Jahren bei Änderungen im Gesellschafterbestand auf zukünftig zehn Jahre verlängert werden. Nachdem sich die Finanzminister der Länder damit auf ein grundsätzliches Konzept geeinigt haben, soll nun das Bundesfinanzministerium einen Gesetzesvorschlag auf dieser Basis erarbeiten.
Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Entwurf zum Investmentsteuergesetz-2018 veröffentlicht unter dem Titel: Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung.
Unser beleuchtet nimmt folgende Punkte auf: Teilfreistellungssätze und Anzeigepflichten des Anlegers, zugelassene Börsen und andere organisierte Märkte, Immobilien-Holdinggesellschaften, Teilfreistellung und Auslands-Immobilien, Risikomischung und Immobiliengesellschaften, Öffnungsgrenze und nicht zugelassene Vermögensgegenstände, Wertpapierbegriff und Übergangsvorschriften.
Im Oktober 2017 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf einer Auslegungsentscheidung zur Konsultation gestellt. Darin hat sie zu der Frage Stellung genommen, ob nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auch Investmentvermögen als Immobilien-Gesellschaften für Immobilien-Sondervermögen und für Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen erworben werden können. Wir haben in unserem beleuchtet vom 28. November 2017 darüber berichtet. Am 10. April 2018 hat die BaFin die endgültige Fassung der Auslegungsentscheidung veröffentlicht.