Am 8. Juli 2016 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 9. Juni 2016 verabschiedeten Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) zugestimmt. Es stehen somit lediglich noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. Neben der Neufassung des Investmentsteuergesetzes zum 1. Januar 2018 in Artikel 1 (beleuchtet vom 5. Juli 2016) sind in den Artikeln 2, 3 und 5 Änderungen des aktuellen Investmentsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes vorgesehen, die wir im Folgenden kurz beleuchten wollen. Diese Änderungen treten bereits am Tag nach der Verkündung des Investmentsteuerreformgesetzes – teilweise sogar rückwirkend zum 1. Januar 2016 – in Kraft.
Der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 die Investmentsteuerreform in der vom Bundestag am 9. Juni 2016 beschlossenen Fassung des Investmentsteuergesetzes verabschiedet. Unser beleuchtet stellt Ihnen die Reform und deren Auswirkungen vor.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 – XI R 28/13 – hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.