Mit Urteil vom 17. November 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH VIII R 27/12) entschieden: die Möglichkeit, die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG zu vermeiden, steht auch Anlegern von Drittstaatenfonds (hier: US-Investmentfonds) zu. Voraussetzung ist der Nachweis der Besteuerungsgrundlagen entsprechend § 5 Abs. 1 InvStG. Anders als die Vorgängerregelung in § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unterfalle § 6 InvStG nicht der Stillhalteklausel des Artikel 64 AEUV und sei daher an der unionsrechtlich garantierten Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.
Das OGAW V-Umsetzungsgesetz ist vom Bundestag mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen beschlossen worden. Damit hat der Gesetzgeber entschieden, dass auch die offenen Spezial-AIF weiterhin Darlehen restrukturieren und prolongieren dürfen.
Bereits am 24. Juni des letzten Jahres hatten wir Sie mit beleuchtet: „Das geplante Investmentsteuergesetz und die europäische Union als Rechtsrisiko“ über den Diskussionsentwurf zur Umgestaltung des Investmentsteuergesetzes informiert. Am 16. Dezember 2015 ist nunmehr vom Bundesfinanzministerium der Referentenentwurf für das entsprechende Gesetz (das Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) veröffentlicht worden, der – zumindest teilweise – die Eingaben der Verbände zum Diskussionsentwurf berücksichtigt. Bereits Anfang Februar soll der Regierungsentwurf beschlossen werden und das Gesetzgebungsverfahren bis zum Sommer diesen Jahres weitestgehend abgeschlossen sein. Der enge Zeitrahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist letztendlich dafür verantwortlich, dass die im Diskussionsentwurf geplante Einführung einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus sog. Steuerbesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften (also aus Beteiligungen von weniger als 10 %) nach § 8b KStG nicht mehr Bestandteil der Reform ist. Eine Einigung diesbezüglich im Gesetzgebungsverfahren wurde offensichtlich als so unwahrscheinlich erachtet, dass man diese Thematik aus dem Referentenentwurf ausgenommen hat.
Damit Sie die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und daraus resultierende Änderungen einfach nachvollziehen können, haben wir als Ausgangsbasis eine Lesefassung des Referentenentwurfes mit Begründung erstellt, die Ihnen unter Lesefassungen im Bereich Fachreferenzen auf unserer Internetseite zur Verfügung steht. Die Lesefassung von Gesetzestext nebst Begründung wird entsprechend des Fortgangs des Gesetzgebungsverfahrens fortlaufend aktualisiert, so dass Änderungen nachvollziehbar sind.