Rundschreiben

17.11.2015

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Enger Fondsbegriff des USt-Anwendungserlasses wird nach Generalanwältin vom weiten Fondsbegriff des Aufsichtsrechts geschluckt

Am 12. November 2015 hat das Bundes­finanz­ministerium (BMF) die Änderung des Umsatz­steuer­anwendungs­erlasses („UStAE“) ver­öffent­licht. Der UStAE übernimmt den Wortlaut des AIFM-Steuer­anpassungs­gesetz zur Umsatz­steuer­befreiung der Verwaltung von Invest­ment­fonds, § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG. Durch die Änderung des UStAE wird neben der An­pas­sung der Begriffs­be­stim­mung­en und Definitionen an die geänderten gesetz­lichen Be­stim­mung­en der Katalog der steuer­freien Verwaltungs­tätigkeiten um die Tätigkeit des Risiko­managements er­gänzt. Der Erlass widerspricht unseres Erachtens dem Unionsrecht.

28.10.2015

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Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 2015

Am 16. Oktober 2015 hat der Bundes­rat dem „Steuer­änderungs­gesetz 2015“ mit den zuvor vom Bundes­tag be­schlossenen Än­derungen zu­ge­stimmt. Das zunächst als „Gesetz zur Um­setzung der Pro­tokoll­erklä­rung zum Ge­setz zur An­passung der Ab­gaben­ord­nung an den Zoll­ko­dex der Union und zur Än­derung weiterer steuer­licher Vor­schrif­ten“ (GzUdPe-ZollkodexAnpG) be­zeich­nete Ge­setz ba­siert über­wie­gend auf Initiativen der Bundes­länder, welche im Rahmen der Steuer­änderungs­ge­setze in 2014 nicht um­ge­setzt wur­den. Eine Be­rück­sichti­gung wur­de dem Bundes­rat je­doch in einer Pro­to­koll­er­klärung zum ZollkodexAnpG zu­ge­sichert, was den ur­sprüng­lichen Namen des Ge­setzes­ent­wurfs be­gründet. Im Folgenden werden die sich aus dem Ge­setzes­paket er­ge­ben­den Änderungen des GrEStG beleuchtet. Neben der bereits im Ge­setzes­ent­wurf in 2014 ent­haltenen Änderung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist im Laufe des Ge­setz­gebungs­ver­fahrens das Grund­erwerb­steuer­gesetz auch hin­sicht­lich der Be­rech­nungs­grund­lage zur Er­satz­be­messungs­grund­lage an die Recht­sprech­ung des BVerfG in § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 GrEStG an­ge­passt worden.

01.10.2015

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Also doch: Infrastruktur wird unter Solvency II besser gestellt

Lange wurde diskutiert, ob Infrastruktur-Investments unter Solvency II als eigene Anlage­klasse behandelt werden sollen. Diese Diskussion nähert sich ihrem Ende. Die Europäische Kommission hat am 30. September 2015 einen Ent­wurf zur Änderung der Delegierten Ver­ord­nung (EU) 2015/35 verab­schiedet. Dadurch sollen qualifizierte Infrastruktur-Investments mit ver­gleichs­weise geringen Eigen­mittel­an­forderungen belegt werden.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
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