Im August 2015 verhängte die U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) eine Geldstrafe in Höhe von USD 14.8 Millionen gegen The Bank of New York Mellon Corporation (BNY Mellon) um eine Anzeige wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das US-Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act) beizulegen. Laut der SEC verletzte die BNY Mellon das Gesetz, als sie Verwandte ausländischer Regierungsbeamten als Praktikanten einstellte, um dadurch die Geschäftsbeziehung mit dem ausländischen Staatsfonds positiv zu beeinflussen. Die SEC argumentierte, dass die BNY Mellon nicht ihre üblichen internen Richtlinien zur Einstellung von Praktikanten befolgt hätte. Hierzu zählen z. B. die Bewertung und die Einstellung durch das übliche Praktikantenprogramm der BNY Mellon, die Befragung der Praktikanten sowie eine Compliance Prüfung potenzieller Verstöße der Bewerber vor Einstellung. Mit diesem Fall bestätigt sich der Trend der SEC, angebliche Verstöße gegen den U.S. Foreign Corruption Practices Act im Detail zu verfolgen und Geldbußen nicht nur gegen Einzelpersonen und US-Unternehmen, sondern auch gegen ihre ausländischen Tochterunternehmen sowie deren Geschäftspartner und Vermittler zu verhängen.
Im Februar 2015 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das bis zur gesetzlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-326/12 (van Caster und van Caster) anzuwendende Verfahren zur Abwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG erläutert. In Reaktion auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH in der Rechtssache C-560/13 (Wagner-Raith) beschränkt das BMF nunmehr die Anwendung dieses Verfahrens auf EU- und EWR-Investmentfonds. Der Nachweis der tatsächlichen Höhe der Erträge aus Drittstaaten-Investmentfonds wird damit ausgeschlossen und § 6 InvStG mit der Pauschalbesteuerung wird von der Finanzverwaltung auf diese Fonds weiterhin angewendet.
Mit Urteil vom 11. März 2015 hat der BFH entschieden, dass Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG aus einer ausländischen Zwischengesellschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Hinzurechnungsbeträge seien keine inländischen Erträge. Die hinzugerechneten Erträge bleiben Erträge einer ausländischen Zwischengesellschaft. Die im Gewerbeertrag enthaltenen Hinzurechnungsbeträge sind daher nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen.