Rundschreiben

04.08.2015

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EU-Pass für Drittstaaten Manager

Die europäische Wertpapier- und Finanzmarktaufsicht (ESMA) hat ihre Empfehlung zur Anwen­dung des EU-Passes nach der AIFM-Richtlinie auf Drittstaaten-Fonds und Drittstaaten-Manager veröffent­licht. Sie betrifft nur sechs Staaten. Für Fonds und Fondsmanager in den USA empfiehlt die ESMA derzeit keine Anwen­dung des EU-Passes.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
24.06.2015

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Das geplante Investmentsteuergesetz oder die europäische Union als Rechtsrisiko

Vor zwei Jahren erfolgte mit der Anpassung an das neue Invest­ment­recht im Kapitalanlagegesetzbuch die letzte große Neuerung im Invest­ment­steuer­gesetz. Jetzt kommt mit dem Diskussions­entwurf eine Umge­stal­tung des Investment­steuer­rechts, bei der Investoren neu prüfen müssen, ob die Anlage über Invest­ment­fonds noch attraktiv ist.

Für den Erfolg der Invest­ment­fonds spielt das Steuer­recht eine bedeu­tende Rolle. Die Fonds­anlage hat keinen Erfolg, wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingt, die mittel­bare Kapital­anlage über einen Fonds steuer­lich mindestens so attraktiv zu gestalten, wie die unmittelbare Direktanlage durch den Anleger selbst (Bödecker, in Bödecker/Ernst/ Hartmann, BeckOK InvStG, Einleitung zum InvStG, 1. Edition Stand: 1.08.2014 Rn 4).

Viele Länder gewähren sogar steuer­liche Vergünstigungen für die Fonds­anlagen, um die Vorsorge für das Alter zu fördern. In Deutschland kommt man über ein bisschen Riester und Rürup nicht hinaus und die anstehende Umge­staltung macht die Fonds­anlage nicht attraktiver.

22.06.2015

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Die neue Anlageverordnung

Die neue An­lage­ver­ord­nung ermöglicht neue Fonds­anlagen: geschlossene Immobilien­fonds, Infrastruktur- und andere Alternative Investmentfonds sowie Kredit­fonds. Auch die Ver­ga­be von Dar­lehen als Kapital­anlage wird attraktiver und löst sich von der skla­vi­schen An­bin­dung an Rating-Agenturen.

Die neue An­la­ge­ver­ord­nung und Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung ist an das geänderte In­vest­ment­recht im An­schluss an die Auf­he­bung des Investmentgesetzes und das Inkraft­treten des Kapitalanlagegesetzbuchs an­ge­passt. Als aus­drücklich erklärtes Ziel will der Gesetz­geber den deutschen Versicherungs­unter­nehmen die Anlage in potenziell ertrag­reichere Kapital­anlagen erleichtern.

Die Einordnung von Fonds­anlagen unter einen der Tat­be­stände richtet sich wieder in erster Linie nach den An­la­ge­ge­gen­stän­den, in die ein Fonds investiert. Unter­schieden werden Private Equity-, Immobilien-, Wertpapier- und andere Invest­ment­vermögen. Dafür ver­weist die Anlage­verordnung auf Ver­mögens­gegen­stände, die nach den Vor­schrif­ten des Kapitalanlagegesetzbuchs erwerbbar sind.

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