Die europäische Wertpapier- und Finanzmarktaufsicht (ESMA) hat ihre Empfehlung zur Anwendung des EU-Passes nach der AIFM-Richtlinie auf Drittstaaten-Fonds und Drittstaaten-Manager veröffentlicht. Sie betrifft nur sechs Staaten. Für Fonds und Fondsmanager in den USA empfiehlt die ESMA derzeit keine Anwendung des EU-Passes.
Vor zwei Jahren erfolgte mit der Anpassung an das neue Investmentrecht im Kapitalanlagegesetzbuch die letzte große Neuerung im Investmentsteuergesetz. Jetzt kommt mit dem Diskussionsentwurf eine Umgestaltung des Investmentsteuerrechts, bei der Investoren neu prüfen müssen, ob die Anlage über Investmentfonds noch attraktiv ist.
Für den Erfolg der Investmentfonds spielt das Steuerrecht eine bedeutende Rolle. Die Fondsanlage hat keinen Erfolg, wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingt, die mittelbare Kapitalanlage über einen Fonds steuerlich mindestens so attraktiv zu gestalten, wie die unmittelbare Direktanlage durch den Anleger selbst (Bödecker, in Bödecker/Ernst/ Hartmann, BeckOK InvStG, Einleitung zum InvStG, 1. Edition Stand: 1.08.2014 Rn 4).
Viele Länder gewähren sogar steuerliche Vergünstigungen für die Fondsanlagen, um die Vorsorge für das Alter zu fördern. In Deutschland kommt man über ein bisschen Riester und Rürup nicht hinaus und die anstehende Umgestaltung macht die Fondsanlage nicht attraktiver.
Die neue Anlageverordnung ermöglicht neue Fondsanlagen: geschlossene Immobilienfonds, Infrastruktur- und andere Alternative Investmentfonds sowie Kreditfonds. Auch die Vergabe von Darlehen als Kapitalanlage wird attraktiver und löst sich von der sklavischen Anbindung an Rating-Agenturen.
Die neue Anlageverordnung und Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung ist an das geänderte Investmentrecht im Anschluss an die Aufhebung des Investmentgesetzes und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs angepasst. Als ausdrücklich erklärtes Ziel will der Gesetzgeber den deutschen Versicherungsunternehmen die Anlage in potenziell ertragreichere Kapitalanlagen erleichtern.
Die Einordnung von Fondsanlagen unter einen der Tatbestände richtet sich wieder in erster Linie nach den Anlagegegenständen, in die ein Fonds investiert. Unterschieden werden Private Equity-, Immobilien-, Wertpapier- und andere Investmentvermögen. Dafür verweist die Anlageverordnung auf Vermögensgegenstände, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erwerbbar sind.