Künftig werden im Kapitalanlagegesetzbuch alle neu aufgelegten AIF als offene AIF qualifiziert, wenn die Anleger vor Fondsabwicklung ein Rückgabe- oder Kündigungsrecht ausüben können. Auch alle bereits aufgelegten AIF sind von der Gesetzesänderung betroffen.
Kürzlich wurde eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2013 (I R 57/11) zum Feststellungsverfahren veröffentlicht (DStR 2014, S. 199): Feststellungsbescheide aus Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften sind an die Gesellschafter zu richten. Feststellungsbescheide an die ausländische Personengesellschaft sind nichtig. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung auf (I R 33/06 BFH NV 2007, 2236), nach der solche Bescheide an die ausländische Personengesellschaft selbst zu richten waren.
Der Bundestag hat am 28. November 2013 den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) unverändert angenommen. Bereits heute, am 29. November 2013, hat der Bundesrat dem AIFM-StAnpG zugestimmt. Damit können die im AIFM-StAnpG vorgesehenen Änderungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) die zu erwartende rechtzeitige Verkündung vorausgesetzt noch vor dem Jahresende in Kraft treten.