Rundschreiben

21.05.2019

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UK Tax Tribunal entscheidet für Steuerbefreiung deutscher Versorgungswerke auch ohne Registrierung
Am 22. Februar 2019 ver­öf­fent­lich­te das First-Tier Tribunal Tax Chamber sein Ur­teil, wo­nach auch ein deutsches Ver­sor­gungs­werk im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich von der Steuer zu be­frei­en sei. Und zwar aus­drück­lich auch oh­ne sich ver­gleich­bar den bri­ti­schen Ver­sor­gungs­wer­ken bei den Fi­nanz­be­hör­den re­gis­trie­ren zu las­sen. Durch die feh­len­de Re­gis­trie­rungs­pflicht ent­fal­len auch Be­richts­pflich­ten und Sank­tio­nen bei Ver­stö­ßen ge­gen bri­ti­sche Re­geln zur Ver­mö­gens­ver­wen­dung. Für die be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen bleibt es hin­ge­gen wohl bei ei­ner Re­gis­trie­rungs­pflicht.
Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
30.04.2019

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Teilwertabschreibung von Anteilen an geschlossenen offenen Immobilienfonds auf den Zweitmarktwert

Of­fe­ne Im­mo­bi­lien­fonds, die im Sog der Fi­nanz­markt­kri­se in Li­qui­di­täts­schwie­rig­kei­ten ge­rie­ten und als Kon­se­quenz letzt­lich ab­ge­wickelt wer­den muss­ten, ha­ben die Aus­ga­be und Rück­nahme ih­rer An­tei­le end­gül­tig ein­ge­stellt. Sie wer­den da­her als ge­schlos­se­ne of­fe­ne Immo­bi­lien­fonds be­zeich­net. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun ent­schie­den, dass der Teil­wert von An­tei­len an sol­chen ge­schlos­se­nen of­fen­en Im­mo­bi­lien­fonds dem Bör­sen­kurs der An­tei­le im Han­del im Frei­ver­kehr (BFH 13. Februar 2019, XI R 41/17) ent­spricht. Ei­ne vo­raus­sicht­lich dauern­de Wert­min­de­rung sol­cher An­tei­le liegt vor, wenn der Bör­sen­wert (Zweit­markt­wert) zum Bi­lanz­stich­tag un­ter die Buch­wer­te ge­sun­ken ist und der Kurs­ver­lust die Ba­ga­tell­gren­ze von 5% über­schrei­tet.

Un­se­res Er­ach­tens muss bei Teil­wert­ab­schrei­bun­gen für die­se An­tei­le auf den Zweit­markt­wert auch der be­sitz­zeit­an­tei­li­ge An­le­ger-Im­mo­bi­lien­ge­winn ent­sprechend an­ge­passt wer­den. Die­se Fra­ge hat der Bun­des­fi­nanz­hof je­doch auf­grund feh­len­der Spruch­rei­fe nicht ent­schie­den und nun zur Prü­fung an die Vor­ins­tanz zu­rück­ver­wie­sen.

11.04.2019

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Pre-Marketing wird EU-einheitlich zugelassen – für Deutschland gegenüber der jetzigen Praxis jedoch erschwert

Die Eu­ro­päische Kom­mis­sion hat ein Vor­ha­ben: den grenz­über­schrei­ten­den Ver­trieb von In­vest­ment­fonds zu er­leich­tern. Was ist he­raus­ge­kom­men: Pre-Mar­ke­ting soll in al­len Mit­glieds­staa­ten zu­ge­las­sen wer­den; die Fol­gen sind je­doch streng. Das Pre-Mar­ke­ting soll durch eine Richt­li­nie und ei­ne Ver­ord­nung EU-weit ein­heit­lich ge­re­gelt wer­den. Zeich­nun­gen wer­den künf­tig erst nach Durch­lau­fen des Ver­fah­rens zur An­zei­ge des Ver­triebs mög­lich sein.

Hinweis: Dieses Rundschreiben ist auch in englischer Sprache verfügbar:
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