Der Entwurf des Zollkodex-Anpassungsgesetzes sieht die Beseitigung der durch den EuGH festgestellten Unionsrechtswidrigkeit der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für ausländische Quellensteuern im Rahmen der Direktanlage vor. Bislang unberücksicht lässt der Gesetzesentwurf, dass die vergleichbare Regelung im Investmentsteuergesetz ebenfalls geändert werden muss.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 (XI R 13/11) mit der Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermittlungsleistungen in mehrstufigen Vertriebsstrukturen auseinandergesetzt und sich zur Abgrenzung von (steuerfreier) Vermittlung zum (steuerpflichtigen) Vertrieb von Fondsanteilen geäußert. Die Abgrenzungsfrage zwischen umsatzsteuerfreien Vermittlungstätigkeiten zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, insbesondere im Verhältnis zwischen Haupt- und Untervermittler von Fondsanteilen, ist strittig.
Mit US FATCA, dem US „Foreign Account Tax Compliance Act“, welcher Bestandteil des US-amerikanischen Meldegesetzes „US HIRE Act“ ist, verpflichtet der US-amerikanische Gesetzgeber Finanzinstitute, umfangreiche Informationen über Erträge auf Auslandskonten von US-Bürgern zu übergeben. Durch das Gesetz sollen Schlupflöcher zur Steuerhinterziehung geschlossen werden. Im Fokus stehen Personen und Gesellschaften, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerpflichtig sind (sog. „specified US-Persons“) und Vermögenswerte außerhalb der USA angelegt haben.
US FATCA ist eine zwingende Marktanforderung, der sich kein Finanzinstitut – Kreditinstitut, Versicherung, Fondsgesellschaft etc. – wirklich entziehen kann.